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Gesetze

Ist das Goldwaschen erlaubt? Ja, aber...!

Immer wieder werden wir beim Goldsuchen am Fluss von neugierigen Mitmenschen gefragt: "Habt Ihr Gold gefunden? Kann man damit reich werden?" Bereitwillig zeigen wir die ersten Funde, aber mit diesen herrlich glänzenden Goldstückchen reich werden? Wohl eher nicht. Zumindest nicht, wenn ausschließlich mit Pfanne und Rinne und nur über wenige Stunden geschürft wird. Für uns Goldsucher ist eine andere Frage viel relevanter: Ist das Goldwaschen überhaupt erlaubt? Die Antwort lautet: Ja, aber... Sofern es sich aufs Goldwaschen in Flüssen und Bächen bezieht.

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Damit wir weiterhin Gold schürfen dürfen, sollte sich jeder Goldwäscher an folgende Grundsätze halten:

  • Nur im Flussbett, nicht an Böschungen graben!
  • Keine Pflanzen, Büsche und Bäume entfernen!
  • Keine nachhaltigen Veränderungen am Bach- und Flussbett vornehmen und niemals die komplette Kiesbank umgraben oder gar den Strömungsverlauf ändern!
  • Gegrabene Löcher zuschütten!
  • Keine Maschinen einsetzen!
  • Keinen Müll liegen lassen!
  • Naturschutzgebiete, Pachtgewässer, Fischschongebiete und Waldböden sind für Goldsucher tabu!

Der nachfolgende Aufsatz wird Dir zeigen, dass wir uns in einem undurchsichtigen und wenig regulierten Gebiet des öffentlichen Rechts bewegen. Natürlich wollen wir unser Hobby weiterhin mit Leidenschaft und ohne Verbote ausüben dürfen, doch das geht nur, wenn wir umsichtig, kooperativ und umweltschonend arbeiten. Dann können wir das Goldwaschen noch lange ungestört betreiben.

Obwohl in Deutschland so ziemlich alles durch Gesetze reguliert ist, aber fürs Goldwaschen gibt es keinen einzigen Paragraphen, der es per se verbietet, geschweige erwähnt. Offenbar gab es bisher keine Notwendigkeit und der Gesetzgeber erkannte keine Notwendigkeit einer Regulierung. Dafür sind wir Goldsucher auch dankbar. Immermin muss man für fast alle anderen Hobbies eine Erlaubnis einholen. So gesehen genießen wir eine gewisse "Vogelfreiheit", sofern es sich ums Schürfen am Fluss handelt. Anders sieht es "auf festem Boden" aus. Wer dort unerlaubt schürft, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Schürfen auf festem Boden unterliegt dem Bundesbergbaugesetz (BBergG) und bedarf einer Konzession. Und dem Schürfen im Waldboden schieben die Forstgesetze der Länder einen Riegel vor.

Aber selbst am Fluss gibt es Verbotszonen wie beispielsweise Naturschutzgebiete. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet jegliche Veränderung in einem solchen Gebiet. Verständlicherweise zählt dazu das Graben und die Verwendung von Schaufeln, Sieben und Goldwaschpfannen. Bereits das Verlassen der offiziellen Wege ist in Naturschutzgebieten streng untersagt. Verboten ist hier sogar das Begehen von Schleichpfaden.

Nichts zu suchen haben wir Goldsucher außerdem in Pachtgewässern. Sie dienen nämlich der Aufzucht von Fischen. Gleiches gilt für Fischschongebiete. Die zuständige Untere odere Obere Wasserbehörde kann hierzu detailierte Auskünfte geben.

Goldsucher sollten sich unbedingt an die Verbote halten, andererseits könnte es teuer werden. Nur weil die Goldsuche nicht gesetzlich reguliert ist, kann man nicht davon ausgehen, dass das Schürfen in Fließgewässern (von den Ausnahmen einmal abgesehen) erlaubt wäre. Es ist halt nur nicht verboten.

Im Grunde genommen leiten wir Goldsucher das Recht des Schürfens aus dem Begriff "Gemeingebrauch" ab. Dieses rechtliche Konstrukt besteht seit der Zeit der Römer und bedeutet schlichtweg das Gegenteil des Eigentums- beziehungsweise Besitzrechtes. Es bedeutet das Recht einer "Vielzahl von Menschen zur Benutzung solcher Sachen, die der Nutzung durch die Öffentlichkeit dienen..." Der Begriff "Gemeingebrauch" ist also ziemlich vage, findet sich dennoch in etlichen Gesetzen wieder. Wir können daraus ableiten, das Goldwaschen ist am öffentlichen Gut "Fluss" gestattet. Wir sind ja nicht die Eigentümer des Gewässers, sondern nutzen lediglich dieses öffentliche Gut als Bürger. Das Bundes-Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sagt hierzu: "Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist..." (§25 Bundes-WHG). Das macht die Sache ein wenig komplizierter, denn es muss ebenso die Gesetzeslage des jeweiligen Bundeslandes berücksichtigt werden. Im nachfolgenden Text beziehe ich mich in erster Linie auf Baden-Württemberg; die Gesetze in den übrigen Bundesländern Deutschlands sind ähnlich.

Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 20, Gemeingebrauch (zu § 25 WHG):

(1) Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn ist vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Absatz 2 oder § 39 Absatz 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau.

Obgleich im Wassergesetz Baden-Württembergs kein Bezug auf Erdarbeiten im Rahmen des Gemeingebrauchs genommen wird, gibt uns ein Paragraph zum Schutz des "Gewässerrandstreifens" wichtige Hinweise:

Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 29, Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG):

(1) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit. Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Im Außenbereich kann die Wasserbehörde und im Innenbereich die Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde durch Rechtsverordnung
1. breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich ist,
2.schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 38 WHG vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(2) In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) § 38 Absatz 4 WHG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in den Gewässerrandstreifen ebenfalls verboten sind
1. der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, in einem Bereich von fünf Metern,
2. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind und
3. die Nutzung als Ackerland in einem Bereich von fünf Metern ab dem 1. Januar 2019; hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten.

Mit einem Streich sind damit zwei Dinge beim Goldwaschen verboten: das Entfernen von Bäumen und Sträuchern und der Umgang von Benzin, Motorenöl sowie Batterien im Uferbereich und somit motorbetriebene Highbanker (mit Verbrennungsmotor oder elektrisch).

Wer glaubt, durch Schäden, die durch sein Handeln entstanden sind, nicht verantwortlich zu sein, beispielsweise weil jemand zu große Löcher buddelt und diese eine Gefahr darstellen, dem erklärt § 43 ganz klar: "(3) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen vornimmt, ist für dadurch verursachte nachteilige qualitative und quantitative Veränderungen eines Gewässers sowie dadurch verursachte Schäden verantwortlich." Dies kann bedeuten, die Herstellung des ursprünglichen Zustandes geht zu Lasten des Verursachers und er trägt dafür die Kosten.

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